Der Datensatz enthält die Fiskalerbschaftfälle der Bezirksregierung Münster. §1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert Fiskalerbschaft wie folgt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“ Darüber hinaus tritt der Fall des Fiskuserbrechts auch dann ein, wenn zwar Verwandte, Ehegatten/Lebenspartner oder testamentarisch eingesetzte Erben vorhanden sind, diese jedoch die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die formelle Feststellung des Fiskuserbrechts obliegt den Nachlassgerichten. Erst mit deren Beschluss werden die Bezirksregierungen für die Abwicklung und Verwaltung der Nachlässe zuständig, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der vorliegende Datensatz gibt zu jedem Fiskalerbschaftsfall folgen-de Informationen an: Vor- und Nachname der verstorbenen Person, Geburtsdatum und -ort sowie Sterbedatum und -ort der verstorbenen Person, Name und Aktenzeichen des zuständigen Nachlassgerichts sowie das Jahr, in dem der Fiskuserbschaftsfall abgeschlossen worden ist. Wenn dazu „kein Wert“ angegeben ist, ist der Fiskuserbschaftsfall noch nicht abgeschlossen. Das Sterbedatum kann manchmal nicht klar definiert werden. Für diese Fälle sind im Datensatz Zeiträume oder ungefähre Daten angegeben. Die meisten Informationen werden für die Open Data-Bereitstellung erst seit dem 01.01.2021 erfasst. Für ältere Fälle sind daher nur Vor- und Nachname der verstorbenen Person, das zuständige Nachlassgericht sowie das Jahr, in dem die Akte zu den Akten gelegt worden ist, angegeben.