Für das Haushaltsjahr 2023 werden die Fördermittel der Leistungen nach § 3 Abs.4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz als fachbezogene Pauschale gemäß § 29 HaushaltsG NRW gewährt. Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 50% der 2019 jeweils bewilligten fachbezogenen Pauschale als dauerhaften Sockelbetrag. Die verbleibenden Mittel in Höhe von 6.038.340 Euro werden an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Anzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB II-Leistungsbezug (Jahresdurchschnitt 2021) verteilt, wobei berücksichtigt wird, dass bei der Verteilung der Gesamtmittel jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Mindestbetrag von 12.500 Euro erhält. Die Datenbasis für die Verteilung der Mittel nach der Anzahl der Kinder im SGB II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB II-Leistungsbezug wird seit 2020 in einem dreijährigen Turnus aktualisiert.